Rechtliches, allzurechtliches

Als Betreiberin einer Website können Sie deren Inhalte - relativ - frei gestalten. Und auch wenn Ihnen keiner Vorschriften über Wortwahl, Rechtschreibung und Nutzerführung macht, so gibt es ein paar Dinge, die verbindlich auf jede (deutsche) Website gehören. Das Problem: es gibt kaum Gesetze darüber, sondern hauptsächlich dem Wandeln unterliegende Rechtssprechungen.

Rechtliches, allzurechtliches

DISCLAIMER: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine Hilfestellung, wichtige rechtliche Themen zum Betreiben einer Website nicht aus den Augen zu verlieren. Für Verbindliche rechtliche Beratung und Handlungsanweisungen konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt.

Impressumspflicht

Jede Website benötigt ein Impressum. Es geht darum, den Verantwortlichen für die Inhalte im Zweifel „an den Hammelbeinen“ packen zu können, wenn es Streit darum gibt. Das klingt nicht schön, ist aber Gesetz.

Aufschlussreich und maßgeblich in Bezug auf das Für- und Wider von Impressumsinhalten ist der Paragraph 5 des Telemediengesetzes.

Besonderes Augenmerk gilt in der Regel den ganzen Erreichbarkeiten, der USt-ID und den sog. berufsrechtlichen Regelungen. Unter diesen ist für jeden angegebenen Beruf etwas anderes zu verstehen. Anwälte beispielsweise müssen u.a. Ihre Kammerzugehörigkeit, Ärzte Ihre Berufsordnung angeben. Was Sie bei Ihrer Fachrichtung angeben müssen, klären Sie am besten mit Ihrem Berufsverband und/oder mit Hilfe eines Experten.

Position

Wo genau ein Impressum auf einer Seite platziert sein muss - oder vielmehr der Verweis dahin - und vor allen Dingen in welcher Form, kann sich von Gericht zu Gericht anders entscheiden. Als Faustregel hilft: besser gut erkennbar als schlecht versteckt. Als gute Positionen haben sich Meta-Menüs im Kopf oder Fuß der Seite erwiesen, die das Impressum mit nur einem Klick erscheinen lassen. Achten Sie darauf, dass alle Geräte, die Ihre Webseite anzeigen können (PCs, Smartphones, Kühlschränke), zu diesen Links und Seiten Zugang haben.

Mehrmehrmehr?

Viele Websiten mit Impressums-Generatoren feuern ein ganzes Bataillon an Absätzen und insbesondere Hinweise zur Einschränkung der Verantwortung ab. Stichwort „Haftungsausschluss“ (unten mehr dazu). Sie können natürlich für sich entscheiden, ob Sie entsprechende Empfehlungen übernehmen möchten, jedoch wirken sie weder für noch gegen bestehende Gesetze. Sie können Ihre Hände nicht in Unschuld waschen, wenn Sie beispielsweise systematisch Rufmord auf Ihrem Webangebot betreiben. Andersrum wird Ihnen kein Gericht rückwirkend zumuten, jede Unterseite eines irgendwann mal verlinkten Angebots regelmäßig auf verfassungsfeindliche Aussagen zu überprüfen.

Daher: prüfen Sie gewissenhaft Ihre Angaben und Ihre Inhalte, machen Sie's aber nicht komplexer als nötig.

Social Media Ex Machina

Besonders komplex wird es, der Impressumspflicht bei Facebook, Xing & Co. nachzukommen. So absurd das erscheint, auch dort müssen Unternehmen ein Impressum auf ihrer entsprechenden Profilseite gut sichtbar hinterlegen. Was auf der eigenen Website selbst steuerbar ist, wird mit den Einschränkungen der jeweiligen Plattform zum großen Spaß. Da sich hier die Darstellungen der Netzwerke und die Empfehlungen stets ändern, empfehle ich Google und natürlich Social-Media-Rechtsexperten dazu zu konsultieren.

Datenschutzerklärung

Die rechtliche Validität einer (obligatorischen) Datenschutzerklärung wurde durch viele Urteile geprägt. Es ist nicht einfach, darüber den Überblick zu behalten. Gerade, wenn es um mehr geht als nur eine E-Mail-Adresse, wenn beispielsweise Google Analytics oder HTML-Formulare eingesetzt werden.

Zum Glück gibt es einen wunderbaren Blog, der sich dieser Zusammenfassung in einem praktischen und transparenten Datenschutzgenerator angenommen hat: Datenschutz-Muster Generator für Webseiten, Blogs und Social Media von Thomas Schwenke.

Natürlich können sich hier schnell Empfehlungen ändern. Prüfen Sie daher regelmäßig auch diese Hilfsparagrafen auf Vollständigkeit und Aktualität.

Mythos Haftungsausschluss / Disclaimer

Was eine Datenschutzerklärung und ein Impressum übrigens nicht sind: der Versuch, sich von der Haftung für selbst gesetzte Links zu befreien. Der Irrglaube, man könne das und der zusätzliche Irrtum, es hätte irgend etwas mit den rechtlichen Angabepflichten zu tun, hält sich hartknäckig. Die ganze Story und die (nicht-)Bedeutung solcher Distanzierungsfloskeln lässt sich bei Wikipedia nachschlagen.

Cookies und die EU

Mit den Gesetzen der BRD nicht genug, die EU möchte auch noch ein Wörtchen mitreden. Seit einiger Zeit gilt eine neue EU-Richtlinie in Bezug auf Cookies, also kleinen Dateien, die von einem Webangebot auf dem Rechner der Besucherin gespeichert werden.

Nicht jede Website nutzt diese Technologie, aber sollte Ihre Website diese Technologie anwenden (was übrigens auch sein kann, obwohl Sie das gar nicht möchten oder wissen), gilt folgendes:

Gemäß europäischen Gesetzen müssen Publisher von digitalem Content die Besucher ihrer Websites und Apps darüber informieren, wie sie Cookies und andere Formen der lokalen Speicherung verwenden. In vielen Fällen machen diese Gesetze auch das Einholen einer Zustimmung erforderlich.
cookiechoices.org

Es geht also über einen Hinweis hinaus, es muss unter Umständen auch eine Bestätigung eingeholt werden. Sprechen Sie am besten mit Ihrem Webmenschen ab, wie Sie dieser Verordnung am günstigsten nachkommen. Meist wird diese Anforderung gelöst durch die Einblendung eines Hinweises über die Verwendung von Cookies, die dann durch die Nutzer bestätigt werden muss, bevor sie dann langfristig verschwindet (witzig: dass diese Meldung dann nicht bei jedem Seitenbesuch erneut erscheint, wird meist auch durch ein Cookie gelöst).

Obacht: Die Formulierung „und andere Formen der lokalen Speicherung“ schließt ziemlich eindeutig Cookie-ähnliche Techniken wie HTML5 Local Storage oder den Application Cache mit ein.

Kritische Betrachtung

Neben dem Nerv-Faktor solcher Cookiehinweise können wir wohl in den meisten Implementierungen nicht davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um das Einholen eines Einverständnis handelt. Weder technisch noch persönlich; die Cookies werden gesetzt, ob nun „einverstanden“ geklickt wird oder nicht und die Masse an immer gleichen Cookie-Hinweisen führt auf Nutzerseite zum Wegklicken, wie auch bei Popups, Werbebanner, Lizenzvereinbarungen.

Auf rechtlicher Seite lassen sich darüber hinaus durchaus Unschärfen finden. So verweigert Stephan-Hansen Ost von datenschutz-guru.de die Einblendung eines solchen Cookie-Hinweises. Aus seiner Sicht reicht ein Hinweis in den Datenschutzhinweisen.

Ich weise in den Datenschutzhinweisen auf die Verwendung von Cookies hin und gebe ebenso Hinweise dazu, wie ein Widerspruch gegen die Verwendung von Cookies geltend gemacht werden kann. Ist das eine Einwilligungsregelung? Nicht wirklich. Dankenswerterweise hat aber das OLG Frankfurt (Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15) bestätigt, dass das deutsche Recht nicht richtlinienkonform, d.h. im Lichte der ePrivacy-Richtlinie auszulegen bzw. die Regelungen der ePrivacy-Richtlinie auch nicht zwingend ein Opt-In-Verfahren vorsehen würden.
Cookie-Layer-Schwachsinn – und warum ich da nicht mitmache / 16/01/2016

Die ganze (lesenswerte) Begründung und Hintergründe gibt es im Quell-Link des Zitats.

Urheberrechte

Jaja, das Werk, der Urheber, die Lizenz. Vieles im Reigen des Webdesigns hat ausreichende schöpferische Qualität, um wie ein Werk im Sinne des Urheberrechts geschützt zu werden.

Dazu zählen neben dem Code der Seite natürlich zahlreiche inhaltlichen Elemente, wie Texte, Bilder, Schriftarten, Icons, Illustrationen, Audio- und Videomaterial.

Zunächst gilt für den eigenen Hinterkopf: Verwendung von solchem Material ist nur mit Zustimmung des Urhebers gestattet. Meist regeln das Verträge bzw. Vereinbarung, die sich in einer Verwendungslizenz niederschlagen. Wenn beispielsweise Stockfotografien gekauft und verwendet werden, regelt die gekaufte Lizenz die berechtigte Art und Weise Verwendung (welche Größe, für wie viele Seitenaufrufe, in welchem Format etc.) - also immer sorgfältig durchlesen. Auch ist in diesen Lizenzvereinbarungen zumeist geregelt, ob und in welcher Form die Urheberin genannt werden soll.

Liegen solche Standard-Verträge nicht vor, beispielsweise bei in Auftrag gegebenen Bildern eines Hobbyfotografen, ist es wichtig, sich nachweisbar und eindeutig mit dem Urheber über das Wie, Wo, Was der Verwendung zu verständigen.

Tückisch wird es bei durch den Lizenznehmer vorgenommene Veränderung des Materials. Bei Fotografien ist strenggenommen bereits das Zuschneiden von Bildern ein Eingriff in das Werk selbst. Auch solche Fälle sollten im Lizenzvertrag eindeutig geregelt sein.

Merke: nur weil Sie ein Bild oder etwas ähnliches erworben haben, heißt das noch lange nicht, dass Sie damit machen können, was sie wollen. Fragen Sie im Zweifel immer noch einmal nach und halten Sie die Vereinbarungen fest.

Der Fall Pixelio oder: die Blüten eines Rechtsstaats

Im Februar 2014 klagte ein Fotograf, der seine Bilder bei Pixelio vertrieb, dass der Urhebervermerk am Bild selbst ja nicht mehr vorhanden sei, wenn das Bild ohne Webseiten-Kontext direkt über die URL aufgerufen wurde - und bekam in erster Instanz sogar Recht.

Naturgemäß löste das einen Tumult und zahlreiche Fragen darüber aus, wie man so einer Rechtssprechung denn begegnen könne, schließlich müsse dann der Urheber ja in der Bilddatei selbst eingebettet werden, also als Schrift-im-Bild quasi, damit auch außerhalb des HTMLs eindeutig erkennbar ist, von wem das Bild stammt. Damit würde man aber wieder in das Werk eingreifen, müsse also eine erkennbar unverändernde Form finden, also einen Rahmen oder einen Balken oder weiß der Henker.

In jeder Hinsicht wäre so eine Aufbereitung von Bildern (und ggf. auch anderen Materialien) völlig unzumutbar. Zum Glück gab das OLG Köln Entwarnung:

Nach Ansicht des OLG Köln ist der Abruf der Bilder über ihre URL demnach nur eine technische Begleiterscheinung und keine urheberrechtlich relevante Zweitnutzung.
(golem.de, link s.o.)

Na was'n Glück.

Für wen eigentlich?

Natürlich möchten Sie als Seitenbetreiber diesen Verordnungen nachkommen, um nicht illegal zu handeln. Absurderweise geht es aber gar nicht um einen möglichen Schaden, der Nutzern entsteht - schließlich ließen sich auch bei fehlenden Daten entsprechende Angaben aus Domain-Register, Quellcode oder sonstigen Daten ziehen.

Es geht nicht einmal primär um tatsächliche Anzeigen oder Klagen durch Staatsanwälte. Nein, Sie schützen sich in erster Linie gegen eine ganze Reihe von Abmahnungen, die Ihnen teilweise darauf spezialisierte Kanzleien senden würden. Meist geht es dabei um einigermaßen moderate Beträge. Das gehört zur Taktik. Es kommt auch vor, dass Sie abgemahnt werden, obwohl sich kein Gesestzesverstoß erkennen oder begründen lässt. Prüfen Sie also mögliches Kettenrasseln mit Expertenhilfe.

Ob diese Blüten so im Sinne des Erfinders waren, sei einmal dahingestellt. Aber wie heißt es so schön? Better safe than sorry.

Neuerdings haben diese ganzen Überlegungen auch für die Webworker eine besonderes Gewicht erhalten: Das AG Oldenburg entschied in einem Streit, dass der Webdienstleister für verletzte Urheberrecht mit in die Verantwortung genommen werden kann. Na prost Mahlzeit.